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   BFH, 05.11.1991 - VII R 80/89   

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https://dejure.org/1991,10526
BFH, 05.11.1991 - VII R 80/89 (https://dejure.org/1991,10526)
BFH, Entscheidung vom 05.11.1991 - VII R 80/89 (https://dejure.org/1991,10526)
BFH, Entscheidung vom 05. November 1991 - VII R 80/89 (https://dejure.org/1991,10526)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BB 1992, 769
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus BFH, 05.11.1991 - VII R 80/89
    Diese Rechtsprechung hat der EuGH durch Urteil vom 8. November 1990 Rs. C-231/89 - Gmurzynska-Bscher - (EuGHE 1990, I - 4003) bestätigt; in diesem Urteil hat er ein Werk des Künstlers Laszlo Moholy-Nagy mit dem Titel "Konstruktion in Emaille I (Telefonbild)", das aus einer mit eingebrannten farbigen Email-Glasurfarben überzogenen Stahlplatte besteht, als Gemälde im Sinne des Zolltarifs angesehen.
  • EuGH, 18.09.1990 - C-228/89

    Farfalla Flemming / Hauptzollamt München-West

    Auszug aus BFH, 05.11.1991 - VII R 80/89
    Der Senat hält diese Kriterien, obwohl sie im Streitfall ebenfalls erfüllt sind, nicht für entscheidungserheblich (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 18. September 1990 Rs. C-228/89 - Farfalla Flemming -, EuGHE 1990, I-3387).
  • EuGH, 15.05.1985 - 155/84

    Onnasch / Hauptzollamt Berlin-Packhof

    Auszug aus BFH, 05.11.1991 - VII R 80/89
    Das Ergebnis entspricht auch der neueren Rechtsprechung des EuGH, die dieser seit seinem Urteil vom 15. Mai 1985 Rs. 155/84 - Onnasch - (EuGHE 1985, 1449) zu Kapitel 99 entwickelt hat.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-120/90

    Post / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus BFH, 05.11.1991 - VII R 80/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Mai 1991 Rs. C-120/90, amtlich noch nicht veröffentlicht, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1991, 563, Abs. 11 der Gründe) ist im Interesse der Rechtssicherheit und zur Erleichterung der Kontrollen das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen (Tarifnummern) und Unterpositionen (Tarifstellen) des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind.
  • FG Düsseldorf, 29.09.2000 - 4 K 3130/99

    Einfuhrumsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz; Tarifierung; Gemälde; Gewerbliches

    Der Begriff des Gemäldes im Sinne der Position 9701 KN erfasst das gesamte bildliche (zweidimensionale) Werk, das auf einer Unterlage aus beliebigem Material, vollständig mit der Hand geschaffen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-231/89 - Slg. 1990, I-4003 (4020); BFH, Urteil vom 5. November 1991 - VII R 80/89 - BFH/NV 1992, 636 (637)).

    Dabei ist als Gemälde das Ergebnis, etwas zweidimensional insbesondere in Farben künstlerisch auszudrücken, zu verstehen (vgl. BFH, Urteil vom 5. November 1991 - VII R 80/89 - a.a.O.).

    Der Klammerzusatz in der deutschen Fassung der Position 9701 KN ("z.B. ölgemälde, Aquarelle, Pastelle") dient lediglich als beispielhafte Charakterisierung eines in der deutschen Sprache weiten und offenen Begriffs (vgl. BFH, Urteil vom 5. November 1991 - VII R 80/89 - a.a.O.).

    Aus Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 97 KN folgt, dass die Positionen des Kapitels 97 KN weit auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-231/89 - a.a.O. (4019); BFH, Urteil vom 5. November 1991 - VII R 80/89 - a.a.O. (637)).

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